§ 9 AktG

Ausgabebetrag der Aktien

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(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

Suchhilfen: Aktien unter Nennwert, Ausgabebetrag Aktie, Aktie zu niedrigem Preis, Mindestausgabebetrag, Aktienausgabe unter Nennwert, Aktien zu geringem Betrag, Ausgabe über Nennwert zulässig