§ 14 AlkStG
Beförderungen im Steuergebiet
↗ Links
- 1.
- in andere Steuerlager,
- 2.
- in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder
- 3.
- zu Begünstigten (§ 8)
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
- 2.
- vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder
- 3.
- vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Suchhilfen: Steuerlager Transport, Sicherheitsleistung für Alkoholverkehr, Alkoholverlagerung im Steuergebiet, Alkoholverkehr zu Begünstigten, Einfuhrort Alkohol Transport, günstigten