§ 23 AlkStG
Erwerb durch Privatpersonen
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(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,
- 2.
- Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung,
- 3.
- Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,
- 4.
- Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
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