§ 26 AlkStG
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
↗ Links
- 1.
- auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2.
- in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,
- 3.
- in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder
- 4.
- in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
Suchhilfen: Alkoholtransport ohne Erlaubnis, Beförderung von Alkohol unregelmäßig, Fehlende Genehmigung Alkoholversand, Unregelmäßigkeit beim Alkoholversand, Pflichtverletzung bei Alkoholbeförderung, Alkoholtransport ohne gültige Erlaubnis, förderung