§ 35 AlkStG
Geschäftsstatistik
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(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln.
Suchhilfen: Geschäftsstatistik melden, Zollstatistik übermitteln, Daten anonym an Statistikamt senden, Statistische Erhebung durch Zoll, Unternehmensdaten an Bundesamt melden, Statistikabgabe für Unternehmen, Zollbehörde Daten weitergeben, hebung, nehmensdaten, nehmen, geben