§ 66 AlkStV
Unterstützungspflichten
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Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- das für die Amtshandlung benötigte Material,
- 2.
- die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
- 3.
- geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
- 4.
- verschließbare Räume und Behälter.
Suchhilfen: Unterstützungspflicht Betrieb, Material für Amtshandlung bereitstellen, Alkoholprüfung Mittel bereitstellen, Verschließbare Behälter bereitstellen, Amtshandlung im Betrieb unterstützen, reitstellen, stützen