§ 4 ATV

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Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

Suchhilfen: Anspruch auf Altguthaben‑Anleihe, Anteilrechte Ablösungs‑Anleihe, Staatliche Anleiheansprüche, Forderungen aus Altguthaben, Rückzahlung Altguthaben‑Anleihe, Keine Forderungen mehr, Anspruchsunfähigkeit Staatsbürger