§ 3 AltGG
Anspruch
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- 1.
- fünf Jahre Dienstzeit
- a)
- Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,
- b)
- Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf,
- 2.
- vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst
- a)
- Zeiten nach Nummer 1,
- b)
- Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,
- c)
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
- 1.
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
- a)
- das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
- b)
- vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
- 2.
- voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 3.
- teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
- 4.
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
- 1.
- der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis,
- 2.
- der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder
- 3.
- der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat
(6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.
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