§ 4 AltLandPflSchV
Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
↗ Links
- 1.
- der Name des Anwenders,
- 2.
- das Anwendungsgebiet,
- 3.
- der Typ des verwendeten Pflanzenschutzgeräts und des Zerstäubers,
- 4.
- die Eintragungsnummer des Pflanzenschutzgeräts in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte,
- 5.
- die Einstellungen des verlustmindernden Geräts einschließlich der Angabe des Spritzdrucks, der Zapfwellendrehzahl und der Getriebestufe des Gebläseantriebs sowohl für die Randreihen als auch die übrige Anbaufläche, und
- 6.
- die genaue Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche, die Gewässerart, der Wasserführungsgrad und die Expositionsklasse der an die Behandlungsflächen angrenzenden Gewässer
(2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen.
(3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten. Fort- und Weiterbildungen im Sinne der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom 25. April 2013 (BAnz AT 02.05.2013 V1) sind zu berücksichtigen.
Suchhilfen: Betriebsleiter Fortbildungspflicht, Dokumentationspflicht Pflanzenschutz, Fortbildungspflicht Pflanzenschutzgeräte