§ 13 AltSchG
Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
📖
↗ Links
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.
Suchhilfen: Wohnungsförderung anpassen, Landesrecht Wohnungsförderung ändern, Übergangsregelung Wohnraumförderung, Fördergesetz Anpassung, Förderungsrecht umstellen, passen, gangsregelung, passung, stellen