§ 15a AltTZG 1996 – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung

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Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltTZG 1996, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026