§ 1 AM-NutzenV – Geltungsbereich
Die Verordnung regelt das Nähere zur Nutzenbewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung weitere Einzelheiten erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AM-NutzenV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.3.2025 I Nr. 75
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026