§ 1 AM-NutzenV – Geltungsbereich

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Die Verordnung regelt das Nähere zur Nutzenbewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung weitere Einzelheiten erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AM-NutzenV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.3.2025 I Nr. 75

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026