§ 7 AMbG
Beförderungspflicht
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Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
- 1.
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
- die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.
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