§ 124 AMG

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Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.

Suchhilfen: Arzneimittel vor Beitritt, Rückwirkende Zulassung, Alte Medikamente GDR, Übergangsregelung Arzneimittel, Verbraucherabgabe vor Beitritt, lassung, gangsregelung