§ 8 AMPreisV

Sonderbeschaffung

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Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.

Suchhilfen: Sonderbeschaffung, Portokosten, Zollkosten, Beschaffungskosten Arzneimittel, Kostenübernahme Kostenträger, Apotheken Sonderabrechnung, Kosten nicht vorrätig, Zusatzkosten Arzneimittel, schaffungskosten, satzkosten