§ 4 AMVerkRV

📖
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
1.
ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
2.
für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

Suchhilfen: Arzneimittel für Zierfische, Tierarzneimittel ohne Rezept, Freigabe außerhalb Apotheken, Verschreibungsfreie Tiermedizin, Arzneimittel für Ziervögel, Arzneimittel für Kleinnager, Arzneimittel für Terrarientiere, Arzneimittel für Kaninchen ohne Rezept