§ 22 AntarktUmwSchProtAG – Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
- 1.
- radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
- 2.
- elektrische Batterien,
- 3.
- feste und flüssige Brennstoffe,
- 4.
- Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,
- 5.
- Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.
- 6.
- alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
- 7.
- Brennstoffässer,
- 8.
- sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
- 9.
- Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
- 10.
- Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,
- 11.
- eingebrachte Vogelprodukte.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntarktUmwSchProtAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023