§ 26 AntarktUmwSchProtAG – Abfallagerung
Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntarktUmwSchProtAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023