§ 41 AntarktUmwSchProtAG – Notfälle
- a)
- eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abgeschlossen ist, oder
- b)
- eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern.
(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umweltschutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag erfolgt durch das Umweltbundesamt.
(3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1 durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen Angaben zu machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntarktUmwSchProtAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 10.8.2021 I 3436
§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses G sind gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 am 1.10.1994 in Kraft getreten*. Im übrigen ist das G gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 10.2.1998 II 299 mWv 14.1.1998 in Kraft getreten*.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023