§ 2 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V – Zusammensetzung
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission müssen über besondere wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. September 2020