§ 4a AntiDopG
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
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Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Suchhilfen: Strafmilderung wegen Hinweis, Absehen von Strafe bei Aufklärung, freiwillige Offenbarung Drogenwissen, Strafnachlass bei Aufklärung, Drogenkriminalität Hinweisstrafe, Strafmilderung bei Mitwirkung, Strafverzicht bei Aufdeckung, sehen, klärung, wirkung, deckung