§ 142 AO
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
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Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Suchhilfen: Anbauverzeichnis führen, Fruchtarten nachweisen, Landwirtschaftliche Buchführungspflicht, Forstwirtschaftliche Aufzeichnungen, Bestandsaufnahme landwirtschaftlich, Bewirtschaftete Flächen dokumentieren, Erntearten nachweisen, weisen, zeichnungen, ntearten