§ 156 AO
Absehen von der Steuerfestsetzung
↗ Links
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
- 1.
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
- die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden.
Fußnoten
(+++ § 156: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Suchhilfen: Steuerfestsetzung aussetzen, Kleinbetragsregelung, Steuer nicht festsetzen, Verwaltungsvereinfachung Steuer, Kosten Nutzen Prüfung Steuer, Steuererhebung unterlassen, setzen, waltungsvereinfachung, lassen