§ 183 AO
Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
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(1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
- 1.
- wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder
- 2.
- soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
- 1.
- der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung,
- 2.
- die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen,
- 3.
- sein Anteil,
- 4.
- die Zahl der Feststellungsbeteiligten und
- 5.
- die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen
Fußnoten
(+++ § 183: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 39 AOEG 1977 +++)
Suchhilfen: Gemeinsame Steuerfeststellung, Gesonderte Feststellung Bekanntgabe, Feststellungsbeteiligte informieren, Einheitliche Feststellung Hinweis, Steuerbehörde Mitteilung Vereinigung, teilung, einigung