§ 205 AO
Form der verbindlichen Zusage
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(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1.
- den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- 2.
- die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- 3.
- eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
Fußnoten
(+++ § 205: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
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