§ 217 AO

Steuerhilfspersonen

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Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Suchhilfen: Steuerhilfsperson bestellen, Drittauskunft Finanzbehörde, Zollrechtliche Tatsachenprüfung, Steuerliche Auskunftspflicht Dritter, Faktenfeststellung durch Dritte, Steuerliche Hilfspersonen, stellen