§ 247 AO

Austausch von Sicherheiten

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Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.

Suchhilfen: Sicherheit austauschen, Sicherheitsleistung ersetzen, Sicherheitenwechsel, Sicherheiten austauschen, Sicherheitsaustausch, Sicherheitsleistung tauschen, Sicherheiten ersetzen, Sicherheitsgegenstand wechseln, setzen