§ 261 AO
Niederschlagung
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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnoten
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
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