§ 263 AO
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
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Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)