§ 274 AO
Besonderer Aufteilungsmaßstab
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Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
Suchhilfen: Steuerforderung aufteilen, Gemeinschaftsschuldner Aufteilung, Rückständige Steuer teilen, Steuerliche Schuldverteilung, Gemeinsamer Tilgungsplan, Aufteilungsmaßstab beantragen, Schuldnergemeinschaft Aufteilung, Steuerliche Teilzahlung vereinbaren, teilung, antragen, einbaren