§ 290 AO

Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

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Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

Suchhilfen: Vollstreckungsaufforderung, Vollstreckungsmitteilung, Zwangsvollstreckung Hinweis, Vollziehungsbeamter Mahnung, Vollstreckungsbehörde Schreiben, Vollstreckungsnachricht