§ 333 AO
Festsetzung der Zwangsmittel
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Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
Suchhilfen: Pfändung anordnen, Zwangsvollstreckung einleiten, Zwangsmaßnahme bestimmen, Zwangsverwaltung einsetzen, Zwangsmaßnahme festlegen, Zwangsmaßnahme erlassen, ordnen, leiten, stimmen, setzen, lassen