§ 365 AO
Anwendung von Verfahrensvorschriften
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(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
- 1.
- ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
- 2.
- ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
Fußnoten
(+++ § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
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