§ 381 AO
Verbrauchsteuergefährdung
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
- 1.
- über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
- 2.
- über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder
- 3.
- über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Fußnoten
(+++ § 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)
Suchhilfen: Verbrauchsteuer umgehen, Unversteuerte Waren in Freihafen lagern, Verbrauchsteuergesetz Verstoß, Steuerhinterziehung bei Tabak, gehen, hafen