§ 384 AO Verfolgungsverjährung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.