§ 72a AO
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
↗ Links
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
- 1.
- auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
- 2.
- er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
- 1.
- unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
- 2.
- Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
Fußnoten
(+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 u. § 93a dieses G +++)
(+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++)
Suchhilfen: Softwarehersteller Haftung, Datenübermittlung Fehler, Steuerverkürzung durch falsche Daten, Auftragnehmer Datenfehler, Pflichtverletzung bei Steuerdaten, Unrichtige Steuerangaben, Steuerliche Vorteile unrechtmäßig, Grobe Fahrlässigkeit Datenübermittlung