§ 85 AO

Besteuerungsgrundsätze

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Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Suchhilfen: Steuern gleichmäßig festsetzen, Steuerverkürzung verhindern, unrechtmäßige Steuererhebung, Steuererstattung verweigern, Steuervergütung beantragen, Steuerpflicht korrekt berechnen, Steuerliche Gleichbehandlung, Steuerliche Fehlberechnung vermeiden, antragen, rechnen, meiden