§ 92 AO
Beweismittel
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Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
- Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2.
- Sachverständige zuziehen,
- 3.
- Urkunden und Akten beiziehen,
- 4.
- den Augenschein einnehmen.
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