§ 15 ApBetrO – Vorratshaltung
- 1.
- Analgetika,
- 2.
- Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
- 3.
- Glucocorticosteroide zur Injektion,
- 4.
- Antihistaminika zur Injektion,
- 5.
- Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
- 6.
- Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
- 7.
- medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
- 8.
- Tetanus-Impfstoff,
- 9.
- Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
- 10.
- Epinephrin zur Injektion,
- 11.
- 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
- 12.
- Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
- 1.
- Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
- 2.
- Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
- 3.
- Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
- 4.
- Tollwut-Impfstoff,
- 5.
- Tollwut-Immunglobulin,
- 6.
- Varizella-Zoster-Immunglobulin,
- 7.
- C1-Esterase-Inhibitor,
- 8.
- Hepatitis-B-Immunglobulin,
- 9.
- Hepatitis-B-Impfstoff,
- 10.
- Digitalis-Antitoxin,
- 11.
- Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. Die in der krankenhausversorgenden Apotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ApBetrO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.9.1995 I 1195;
zuletzt geändert durch Art. 8z4 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 3 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026