§ 15 ApoG

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. Dabei stellt es sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Arzneimittelversorgung Bundeswehr, Militärische Apotheken, Medikamentenversorgung Soldaten, Arzneimittelsicherheit im Militär, Versorgung mit Medikamenten im Heer, sorgung