§ 7 ApoG
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Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.
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