§ 93 ArbGG

Rechtsbeschwerdegründe

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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Nichtanwendung Rechtsnorm, falsche Anwendung Gesetz, Arbeitsgericht Beschluss, Rechtsmittel gegen Landesarbeitsgericht, Beschluss überprüfen, Fehler bei Rechtsauslegung, Beschlussrevision, wendung, prüfen