§ 5a ArbMedVV
Wunschvorsorge
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Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Suchhilfen: Vorsorgeuntersuchung am Arbeitsplatz, Gesundheitscheck für Beschäftigte, Arbeitsschutz‑Vorsorgeangebot, Vorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers, regelmäßige Gesundheitsuntersuchung, Arbeitnehmer‑Gesundheitsvorsorge, sorgeuntersuchung