§ 1 ArbSV
Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung
↗ Links
- 1.
- den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für den im Falle des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, soweit er durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, und
- 2.
- der zuständigen Agentur für Arbeit spätere Veränderungen des Bedarfs anzuzeigen.
(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.
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