§ 9 ArbZG
Sonn- und Feiertagsruhe
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(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Suchhilfen: Arbeit an Sonntag verboten, Feiertagsarbeit nicht erlaubt, 24‑Stunden Ruhezeit am Sonntag, Ausnahme Schichtbetrieb Sonntagsruhe, Kraftfahrer Ruhezeit am Feiertag, Arbeitnehmer Sonntagsruhe, Feiertagsruhe im Betrieb, boten