§ 15 ASchulG

Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

📖

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Suchhilfen: zusätzliche Lehrkraft vermitteln, Lehrkraft Auslandsschule beantragen, Kostenübernahme Lehrkraft, Schulträger Lehrkraftantrag, Lehrkraftvermittlung Ausland, Vergütung Lehrkraft übernehmen, Lehrkraftzuschuss beantragen, Lehrkraftbeschaffung Auslandsschule, antragen, gütung, nehmen