§ 5 ASchulG
Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
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Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.
Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.