Art 3 AsEntwBkÜbkG
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Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.