§ 1 ASGZustV

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Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.

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