§ 28 AsylG – Nachfluchttatbestände

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Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026